Liebe Eltern und liebe Kinder,

es ist leider noch nicht soweit. Hier ist die Antwort des Gesundheitsamts:

 

„Sehr geehrte Frau Magalhaes,

eine Ballettschule ist nach Auslegung des Gesundheitsamtes Dessau-Roßlau keine Bildungseinrichtung, sondern eine Freizeit- bzw. Sporteinrichtung.

Ihre Einrichtung fällt somit nicht unter § 4 Abs. 6 der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, nach der Bildungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet werden dürfen.

Demnach muss Ihre Ballettschule bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Ihr Hygienekonzept wird geprüft, wenn die Ballettschule wieder eröffnet werden kann und die Voraussetzungen dafür bekannt sind.“

 

Es tut mir sehr leid.

Eure Tabatha

Stand 09.05.2020